Widerrufsrecht

Widerrufsrecht
I. Versicherungsvertrag:Innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen ab Unterzeichnung des  Versicherungsantrags kann der Versicherungsnehmer schriftlich seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen. Dies gilt nur für Verträge mit einer Laufzeit von über einem Jahr. Ist die Versicherung für eine gewerbliche Tätigkeit genommen oder ist vorläufige  Deckungszusage erteilt, besteht kein W. Der Versicherungsnehmer muss über sein Recht belehrt werden (vgl. § 8 IV VVG). Kein W., sondern ein Rücktrittsrecht hat der Kunde in der Lebensversicherung (vgl. § 8 V VVG).
II. Verbrauchervertrag:1. Begriff: Recht zur rückwirkenden Auflösung eines  Verbrauchervertrags durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des  Verbrauchers (§ 355 BGB).
- 2. Form: Der Widerruf bedarf keiner Begründung und ist in  Textform oder durch Rücksendung der Ware grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen seit Vertragsschluss gegenüber dem  Unternehmer zu erklären; die rechtzeitige Absendung genügt zur Fristwahrung. Der Unternehmer muss den Verbraucher über dessen W. in Textform belehren. Die Belehrung muss folgenden Inhalt aufweisen, damit die Frist für den Widerruf beginnt: a) Den W. selbst, ferner auf welche Weise er in welcher Frist zu erklären ist, b) Namen und Anschriften desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, c) Fristbeginn.
- 3. Rechtsfolge: Wie beim  Rücktritt.

Lexikon der Economics. 2013.

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